Kosten für das Scheidungsverfahren

Kosten für das Scheidungsverfahren

Oktober 30, 2020 Aus Von finance-always

Im Zusammenhang mit einer Scheidung stellt sich neben dem Verfahrensablauf, häufig auch die Frage nach den Kosten. Grundsätzlich gibt es in einem Scheidungsverfahren keine einheitliche Kostenstruktur. Vielmehr sind die Kosten im Detail, von verschiedenen Punkten abhängig.

Die Kosten Scheidung

Soll es zu einer Scheidung kommen, so handelt es sich hier um ein förmliches Verfahren vor dem Familiengericht. Um das Verfahren vor dem Familiengericht losgehen kann, muss man einen Antrag auf Eröffnung von einem Scheidungsverfahren stellen. Voraussetzung für eine solche Verfahrenseröffnung ist ein Rechtsanwalt. Mit Ausnahme von diesem Antrag braucht man grundsätzlich keinen Rechtsanwalt. Vor dem Familiengericht herrscht kein Anwaltszwang.

Dieser Punkt mit dem Anwalt für den Scheidungsantrag ist bei den Kosten nicht unerheblich. Da man diesen Punkt berücksichtigen muss. Wenn jetzt das Verfahren vom Familiengericht eröffnet wird, so entstehen hier Kosten. Die Kosten für das Verfahren werden durch die Festlegung von einem Streitwert bestimmt. Maßgebend beim Streitwert ist unter anderem das Einkommen der Beteiligten Parteien. Auf dieser Grundlage entstehen die Kosten für das Familiengerichtsverfahren, die dann von jeweiliger Justizkasse erhoben werden.

Tragen der Kosten

Da in einem Scheidungsverfahren es nicht um die Schuldfrage geht, sondern eine Ehe geschieden werden muss, stellt sich natürlich bei einer Scheidung die Frage der Kostenübernahme. In der Regel ist es, dass jede Partei ihre Kosten trägt und hinsichtlich der Kosten für das Familiengericht, diese gegenseitig aufgehoben werden. Konkret bedeutet das bei den Kosten Scheidung, dass man die Kosten für einen Rechtsanwalt selber tragen muss. Wie hoch die Kosten für einen Rechtsanwalt ausfallen, hängt vom Scheidungsverfahren ab.

Auch die Gebühren für einen Rechtsanwalt, orientieren sich ähnlich den Gerichtskosten, am Streitwert vom Verfahren. Und werden nicht willkürlich festgesetzt. Hinsichtlich des gegenseitigen Aufhebens der Verfahrenskosten, so bedeutet das in der Praxis nichts anderes, als die entstehenden Kosten zwischen den Parteien gleichmäßig aufgeteilt wird. Beide Parteien müssen damit die Gerichtskosten tragen. Etwas anders kann der Fall bei den Kosten Scheidung sein, wenn es um eine sogenannte Härtefallscheidung handelt.

Eine Härtefallscheidung ist eine besondere Form eines Scheidungsverfahrens, da hier auf jegliche Fristen, wie zum Beispiel die Einhaltung von einem Trennungsjahr verzichtet werden kann. Eine solche Form vom Scheidungsverfahren ist gerade dann angezeigt, wenn es Gewalt in der Ehe gab. Und dann kann auch die Kostenverteilung, gerade bei den Verfahrenskosten anders sein. Letztlich muss man das aber im Einzelfall sehen. Kosten die man selber aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Lage nicht tragen kann, werden vom Staat auf Antrag übernehmen. Dazu gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe. Erfahren Sie mehr zu dem Thema bei Scheidung-Online.